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Haft vermeiden - Resozialisierung im Vollzug umsetzen
Eine bedeutende rechtsstaatliche "Kulturleistung" war die Vergrundrechtlichung des Strafvollzugs in den 70er Jahren. Das Strafvollzugsgesetz von 1977 reformierte mit dem Resozialisierungsgebot den Strafvollzug grundlegend. Mit Berufung auf die Menschenwürde hat das Bundesverfassungsgericht der Resozialisierung inzwischen verfassungsrechtlichen Rang gegeben. Angesichts der hohen Rückfallquoten zeigt sich jedoch in der Praxis, dass der Strafvollzug nach wie vor weit von seinem Ziel entfernt ist, Menschen zu befähigen, ein Leben ohne Straftaten zu führen. Drogenabhängige und/oder psychisch kranke Gefangene werden nicht ausreichend behandelt, Beschäftigung, Arbeit und Qualifizierung können im Erwachsenenvollzug nur für einen Teil der Gefangenen angeboten werden. Nach dem Schock des Siegburger Foltermords wurden im Jugendstrafvollzug neue Standards gesetzt - der Erwachsenenvollzug ist allerdings noch weit von einem "Behandlungsvollzug" entfernt. Dem berechtigen Anspruch der Bevölkerung auf Schutz vor Straftaten kann man nur mit einer konsequenten Umsetzung der Resozialisierung der StraftäterInnen im Vollzug erfüllen.
Und noch immer wird zu wenig für die Vermeidung von Haftstrafen getan. Nicht bezahlte Geldstrafen können besser durch gemeinnützige Arbeit abgearbeitet statt abgesessen werden und der Täter-Opfer-Ausgleich muss ausgebaut werden. Statt in neue Haftplätze muss hier viel stärker in diese Instrumente zur Vermeidung von Haft investiert werden. Und insbesondere im Bereich der Jugendkriminalität ist eine frühzeitige Prävention durch Jugendhilfe und Schule der beste Weg, junge Menschen vor dem Strafvollzug als Ultima Ration der Jugendgerichtsgesetzes zu bewahren und ihnen ein Leben ohne Straftaten zu ermöglichen.


